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   BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86   

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BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86 (https://dejure.org/1987,8286)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1987 - 9 CB 269.86 (https://dejure.org/1987,8286)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1987 - 9 CB 269.86 (https://dejure.org/1987,8286)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Besetzung der den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans widersprechenden Richterbank als Revisionsgrund - Erforderlichkeit eines qualifizierten Verstoßes - Voraussetzungen der Revisionseröffnung bei einem Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan - Wahrung des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 CB 4.86

    Geschäftsverteilung - Spruchkörperbesetzung - Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß eine Besetzung der Richterbank, die den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans widerspricht, weil diese Bestimmungen vom entscheidenden Gericht rechtsirrtümlich unrichtig angewandt worden sind, nicht bereits vorschriftswidrig im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO ist, sondern daß dieser Revisionsgrund, wenn er mit einem Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan begründet wird, nur bei einem qualifizierten Verstoß gegeben ist (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 17 m.w.N.).

    Das erforderliche qualifizierende Merkmal hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, daß der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62) bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans grundsätzlich zutrifft (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] und 29, 45 -) gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).

    In Übereinstimmung damit sind auch der 6. und 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Urteilen vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - (Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11) und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - (a.a.O.), die beide die Frage einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts infolge Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplans zum Gegenstand hatten, davon ausgegangen, daß nur dann, wenn der dem Geschäftsverteilungsplan anhaftende Rechtsmangel eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, die Revisionsrüge nach § 133 Nr. 1 VwGO Erfolg hat.

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86
    Insoweit macht die Beschwerde zwar geltend, die "angegriffene Entscheidung weicht von der Christenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983" - BVerwG 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]) ab.
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86
    Das erforderliche qualifizierende Merkmal hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, daß der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62) bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans grundsätzlich zutrifft (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] und 29, 45 -) gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
  • BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84

    Erfordernis des schlüssigen Vortragens revisionsbegründender Mängel - Annahme der

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86
    Das erforderliche qualifizierende Merkmal hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, daß der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62) bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans grundsätzlich zutrifft (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] und 29, 45 -) gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
  • BVerwG, 29.06.1984 - 6 C 35.83
    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86
    In Übereinstimmung damit sind auch der 6. und 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ihren Urteilen vom 29. Juni 1984 - BVerwG 6 C 35.83 - (Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 11) und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - (a.a.O.), die beide die Frage einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts infolge Fehlerhaftigkeit des Geschäftsverteilungsplans zum Gegenstand hatten, davon ausgegangen, daß nur dann, wenn der dem Geschäftsverteilungsplan anhaftende Rechtsmangel eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, die Revisionsrüge nach § 133 Nr. 1 VwGO Erfolg hat.
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86
    Diese Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans läuft dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der Gefahr vorzubeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere, daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird (BVerfGE 17, 294 ), nicht zuwider.
  • BVerwG, 26.04.1974 - VII C 77.72

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Verstoß gegen den

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 9 CB 269.86
    Das erforderliche qualifizierende Merkmal hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, daß der Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan auf willkürlichen Erwägungen des entscheidenden Gerichts beruht (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 CB 4.86 - a.a.O.; Beschluß vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62) bzw. dieser Verstoß sich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einer auf Willkür zurückzuführenden unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans grundsätzlich zutrifft (BVerfGE 27, 297 [BVerfG 17.12.1969 - 2 BvR 23/65] und 29, 45 -) gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
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